Stand: Februar 2026 · Ioannis Benetos, Hannover
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Ioannis Benetos, Engelbosteler Damm 55, 30167 Hannover (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Entwicklung von Websites, Web-Applikationen sowie optionale Wartungs- und Pflegeleistungen.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern (B2B, § 14 BGB) als auch gegenüber Verbrauchern (B2C, § 13 BGB). Soweit einzelne Regelungen nur für eine dieser Gruppen gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt oder wenn der Auftragnehmer eine Auftragsbestätigung erteilt.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das jeweilige Angebot des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform.
(1) Der Auftragnehmer erbringt die im Angebot beschriebenen Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen, bleibt jedoch gegenüber dem Auftraggeber allein verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen nach eigenem fachlichen Ermessen auszuführen, solange das vereinbarte Ergebnis erreicht wird.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereitzustellen. Dazu zählen insbesondere: Texte, Bilder, Logos, Zugangsdaten, Designvorgaben und technische Anforderungen.
(4) Verzögerungen, die aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Entstehende Mehraufwände werden nach dem vereinbarten Stundensatz oder nach Aufwand gesondert vergütet.
(5) Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte (insbesondere hinsichtlich Urheberrecht, Datenschutz, Wettbewerbsrecht) selbst verantwortlich und stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern der Auftragnehmer umsatzsteuerpflichtig ist.
(2) Bei Projekten ab einem Auftragsvolumen von 1.000 EUR netto ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % der Gesamtvergütung bei Vertragsschluss zu verlangen. Der Restbetrag wird nach Abnahme fällig.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich der offenen Forderungen zu unterbrechen.
(1) Auf die Entwicklung von Websites und Web-Applikationen findet Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) Anwendung.
(2) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme bereit und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung abzunehmen oder etwaige Mängel in Textform mitzuteilen.
(3) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist keine wesentlichen Mängel in Textform rügt oder das Werk in Betrieb nimmt.
(4) Unwesentliche Mängel, die die Nutzbarkeit des Werkes nicht erheblich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Nach Abnahme beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
(1) Sofern im Angebot ausdrücklich „Variante A – Vollständige Rechteübertragung" vereinbart ist, überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung sämtliche Nutzungsrechte an dem entwickelten Werk. Diese Übertragung umfasst zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Weitergabe.
(2) Im Rahmen von Variante A übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber den vollständigen Quellcode des Projekts.
(3) Bei Variante A verbleiben keine Nutzungsrechte am Quellcode beim Auftragnehmer, es sei denn, es handelt sich um verwendete Open-Source-Komponenten oder Drittbibliotheken, die ihren eigenen Lizenzbedingungen unterliegen.
(4) Sofern im Angebot keine ausdrückliche Vereinbarung über Variante A getroffen wurde, gilt Variante B.
(5) Bei Variante B verbleibt das Urheberrecht am entwickelten Quellcode vollständig beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der fertiggestellten Website oder Web-Applikation ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck.
(6) Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Bearbeitung oder anderweitige Verwertung des Quellcodes durch den Auftraggeber ist bei Variante B ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht gestattet.
(7) Eine Herausgabe des Quellcodes erfolgt bei Variante B nicht. Eine optionale Herausgabe des Quellcodes kann gegen eine gesondert zu vereinbarende Ablösevergütung erfolgen, die im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt wird.
(8) Verwendete Open-Source-Komponenten und Drittbibliotheken unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Anfrage mitteilt.
(9) Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.
(1) Welche Nutzungsrechtsvariante gilt, ergibt sich ausdrücklich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers.
(2) Im Zweifel gilt Variante B (Lizenzmodell).
(3) Eine nachträgliche Änderung der Nutzungsrechtsvariante bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und kann ggf. eine Anpassung der Vergütung erfordern.
(1) Auf Wunsch des Auftraggebers kann ein separater Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Der Wartungsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot für den Wartungsvertrag.
(2) Typische Wartungsleistungen umfassen: Aktualisierung von Software-Abhängigkeiten, Sicherheitsupdates, kleinere Inhaltspflege sowie technischer Support im vereinbarten Umfang. Größere Änderungen oder Erweiterungen fallen nicht unter den Wartungsvertrag und werden gesondert beauftragt.
(3) Der Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit oder für die im Angebot genannte Mindestlaufzeit geschlossen.
(4) Bei monatlicher Abrechnung kann der Wartungsvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(5) Bei jährlicher Abrechnung kann der Wartungsvertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden.
(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(7) Die Kündigung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).
(8) Die monatliche oder jährliche Vergütung für den Wartungsvertrag ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Bei jährlicher Abrechnung wird die Vergütung zu Beginn des Vertragsjahres fällig.
(9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wartungsvergütung mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen zum nächsten Abrechnungszeitraum anzupassen. Verbrauchern steht bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu.
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber Unternehmern nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), und zwar begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(2) Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern ist der Höhe nach auf den Nettowert des jeweiligen Auftragsvolumens begrenzt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
(3) Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Datenverlust ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(4) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen uneingeschränkt. Insbesondere haftet der Auftragnehmer unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(5) Für Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur, soweit solche Verluste auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber nicht vermeidbar gewesen wären. Der Auftraggeber ist selbst für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Werk bei Abnahme die vereinbarten Eigenschaften aufweist und frei von wesentlichen Mängeln ist.
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab Abnahme. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen (zwei Jahre ab Abnahme).
(3) Bei Mängeln steht dem Auftraggeber zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu. Der Auftragnehmer kann wählen, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt verlangen.
(4) Mängel, die auf unsachgemäßen Eingriffen oder Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriffen beruht.
(5) Veränderungen des technischen Umfelds (z. B. Browser-Updates, Betriebssystem-Updates, Änderungen von Drittanbieter-APIs) nach Abnahme begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.
(2) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses. Näheres regelt die Datenschutzerklärung unter benetos.dev/datenschutz.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit der durch sie gewährte Schutz nicht durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(2) Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Unternehmern ist Hannover. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(5) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Für die Entwicklung und den Betrieb digitaler Produkte sowie Software-as-a-Service (SaaS)-Lösungen gelten ergänzend folgende Regelungen: Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarte Leistung nach dem Stand der Technik. Wartungs- und Betriebsleistungen (Retainer) werden monatlich abgerechnet und sind jeweils mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende kündbar. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Betrieb des Dienstprogramms zu unterbrechen.
Nach Fertigstellung wird das Produkt dem Auftraggeber zur Abnahme übergeben. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Werktagen schriftlich begründete Mängel meldet. Quellcode und Zugangsdaten werden nach vollständiger Zahlung übergeben.
Stand: Februar 2026 · Ioannis Benetos · hello@benetos.dev